Thematik "Scheinselbstständigkeit" in der Mietkochbranche
Scheinselbstständigkeit -Gefahr für die betroffenen Geschäftspartner
nach eingehender Rechtssprechung lag in vielen Vertragsverhältnissen in der Mietkochbranche eine sogenannte Scheinselbstständigkeit vor. Eine eindeutige und für den Nicht- Juristen erkennbare gesetzliche Definition ist nur unzureichend vorhanden.
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem klassischen "freien Beruf" und dem "Freiberufler" -auch Freelancer genannt. Frei Berufe sind Anwälte, Ärzte, Journalisten etc.
Der Koch/Köchin ist kein freier Beruf.
Die Grundlage für die freiberufliche Tätigkeit (freie Mitarbeiter) ist im Recht der Dienstverhältnisse geregelt. Man spricht auch von "freien Dienstverhältnissen".
Entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens einer Scheinselbstständigkeit ist im Wesentlichen die Abhängigkeit des Dienstverpflichteten. Gemeint ist die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit.
Wirtschaftlich abhängig ist derjenige, der überwiegend für nur einen Auftraggeber arbeitet hierbei von Weisungen des Dienstberechtigten beherrscht in einer fremden Arbeitsorganisation eingegliedert arbeitet.
Ist jedoch der freie Mitarbeiter/in ausschliesslich zur Bewältigung von vorrübergehenden und kurzzeitigen Arbeitsspitzen bzw. Personalengpässen beschäftigt und trägt Dieser sein unternehmerisches Risiko selbst so wird eine Scheinselbstständigkeit verneint.
Es gibt weitere Tatbestandsmerkmale, welche eine Scheinselbstständigkeit ausschliessen.
Der Deutsche Rentenversicherer hat zu diesem Thema eine Clearingstelle eingerichtet wonach sich Betroffene vorab über den Status Ihrer Geschäftsverbindung unter den genannten Gesichtspunkten erkundigen können.
Wir informieren Sie hier regelmäßig über Neuigkeiten, Trends und gesetzlichen Änderungen rund um die Gastronomie.
Wir freuen uns wenn Sie wieder vorbeischauen.
Kontakt
Wirtschaftsjurist (FSH)
gepr. Gastronom/Küchenmeister
Kaiserslauterer Str. 97
67098 Bad Dürkheim
06322/ 62022-65 ; Fax-68 gastronova-konzept@t-online.de